c) für eine Verurteilung des Angeklagten muss die betreffende Kammer von der Schuld des Angeklagten so überzeugt sein, dass kein vernünftiger Zweifel besteht.
(ج) يتعين على الدائرة المختصة أن تقتنع اقتناعا لايرقىإليهشك معقول، بأن المتهم مذنب قبل إصدار حكمها بإدانته.